Ingenieurbüro Büchler

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

•§ 1        Geltungsbereich, Begriffbestimmung, Einverständnis, entgegenstehende AGB

(1)    Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte (Dienstleitung und Verkauf) vom Ingenieurbüro Büchler (nachfolgend "Verwender" genannt) für den Kunden (nachfolgend "Kunde" genannt). Der Kunde wird durch einen deutlich sichtbaren Aushang auf diese AGB als Vertragsbestandteil hingewiesen und erhält die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt vor Vertragsabschluss Kenntnis zu nehmen. Dies gilt auch in Bezug auf körperlich behinderte Kunden.

(2)    Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

(3)    Der Kunde ist mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag einverstanden.

(4)    Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB werden vom Verwender nicht anerkannt, es sei denn, der Verwender hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.

(5)    Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

•§ 2       Vertragsgegenstand, Nutzungsrechte

(1)     Der Verwender erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage des mit dem Kunden abgeschlossen Vertrages und diesen AGB. Die vereinbarte Leistung wird ausführlich in dem Vertrag festgelegt. Soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, übernimmt der Verwender keine Projekt- oder Erfolgsverantwortung. Diese trägt der Kunde. Der Verwender verpflichtet sich jedoch, die geschuldete Leistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung zu erbringen.

(2)     Der Kunde erwirbt an den von dem Verwender erbrachten Leistungen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die kundeninterne Nutzung im Rahmen des vertraglich vereinbarten Einsatzzweckes. Im Übrigen verbleiben die Nutzungsrechte beim Verwender.

 

•§ 3       Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen bzw. innerhalb dem Zeitraum, der im Angebot ausgewiesen wurde, annehmen.

 

 

•§ 4       Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 3 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

•§ 5       Preise, Zahlung, Vergütung und Zahlungsverzug

(1)     Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2)     Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Dienstvertrag. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten auf diesen Betrag sonstige Abgaben neben der Mehrwertsteuer entrichtet werden müssen, so ist der Verwender hierfür allein verantwortlich. Der Verwender wird die fällige Vergütung dem Kunden in Rechnung stellen. Der Kunde ist zur Begleichung der Rechnung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug verpflichtet.

(3)     Die Zahlung des Kaufpreises bzw. der Dienstvergütung hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(4)     Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen.

(5)     Der Verwender ist berechtigt, ab Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu erheben, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass dem Verwender tatsächlich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. § 288 (4) BGB findet Anwendung. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist der Verwender berechtigt, für noch nicht erbrachte Dienstleistungen Vorauszahlungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Leistungspflicht des Verwenders ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der sich im Verzug befindende Kunde hat dem Verwender alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu erstatten. Der Kunde hat nur ein Aufrechnungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der vom Verwender nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

(6)     Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Sollte der Verwender im Zuge der Bearbeitung des Dienstvertrages feststellen, dass die im Kostenvoranschlag angegebene Anzahl von Tagessätzen überschritten wird, wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Verwender darf die Anzahl der zusätzlich anzusetzenden Tagessätze bei zwingender Notwendigkeit und Zumutbarkeit für den Kunden ohne dessen Zustimmung erhöhen. Ansonsten hat der Verwender die schriftliche Genehmigung des Kunden vorab einzuholen. Erteilt er diese Genehmigung nicht, können beide Vertragsparteien den Auftrag zu dem Zeitpunkt der Überschreitung fristlos kündigen.

(7)     Der Verwender ist für die Versteuerung seiner Vergütung selbst verantwortlich.

 

•§ 6       Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

•§ 7       Lieferzeit

(1)     Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2)     Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3)     Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

•§ 8       Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

•§ 9       Eigentumsvorbehalt

(1)     Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2)     Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3)     Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4)     Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5)     Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

•§ 10   Mitarbeiter, Subunternehmer, Weisungsrecht, Stundennachweis

(1)     Die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Mitarbeiter werden vom Verwender ausgesucht. Der Kunde hat nur dann einen Anspruch auf die Leistungserbringung durch einen bestimmten Mitarbeiter des Verwenders, wenn dies ausdrücklich im Dienstvertrag vereinbart worden ist. Die Benennung eines Projektleiters oder eines Ansprechpartners im schriftlichen Angebot des Verwenders erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

(2)     Der Verwender ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der vereinbarten Dienstleistung zu beauftragen.

(3)     Der Kunde hat kein Weisungsrecht gegenüber den vom Verwender eingesetzten Mitarbeitern und eingeschalteten Subunternehmern.

(4)     Der Kunde ist verpflichtet, dem eingesetzten Mitarbeiter des Verwenders und dem von diesem beauftragten Subunternehmer die in seinen Betriebsräumen geleisteten Stunden/Tage am Ende eines/r Tages/Woche durch seine Unterschrift schriftlich zu bestätigen. Diese bestätigten Stundennachweise sind Bestandteil der Rechnungslegung.

 

•§ 11   Mitwirkungspflichten des Kunden, Haftung

(1)     Der Kunde wird dem Verwender alle für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorlegen, ihm alle notwendigen Informationen erteilen und ihn von allen den Auftrag betreffenden Sachverhalten in Kenntnis setzen. Dies gilt auch für Unterlagen und Sachverhalte, die erst während der Tätigkeit des Verwenders bekannt werden.

(2)     Der Verwender kann vom Kunden verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm (Kunden) vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

(3)     Sofern es für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erforderlich ist, wird der Kunden dem Verwender und seinen Subunternehmern ein Zugangsrecht auf sein Betriebsgelände und in seine Betriebsräume einräumen und die erforderliche technische Infrastruktur kostenlos zur Verfügung stellen.

(4)     Verletzt der Kunde eine Mitwirkungspflicht, hat er die daraus entstehenden Folgen wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen zu tragen und alle dem Verwender hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Während dieser Zeit ist der Verwender von den Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstvertrag und diesen AGB ergeben, befreit.

 

•§ 12   Loyalitätspflichten

Der Verwender wird dem Kunden jeden möglichen Interessenkonflikt, der sich aus dem Umstand ergibt, dass er auch anderweitig selbständig oder unselbständig tätig ist, anzeigen und Tätigkeiten, aufgrund derer die Gefahr besteht, dass die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung erschwert, beeinträchtigt oder vereitelt wird, nur nach Zustimmung des Kunden aufnehmen. Der Kunde darf diese Zustimmung nur dann verweigern, wenn die Gefahr einer Erschwerung, Beeinträchtigung oder Vereitelung der Erbringung der vereinbarten Dienstleistung nachweislich tatsächlich besteht.

 

•§ 13   Geheimhaltungs- und Rückgabeverpflichtung, Zurückbehaltungsrecht

(1)     Der Verwender wird alle ihm während seiner Tätigkeit für den Kunden bekannt gewordenen personen- bzw. sachbezogenen Informationen, Betriebsgeheimnisse oder sonstige geschäftlichen Tatsachen nur im Rahmen des mit dem Kunden vereinbarten Dienstvertrages verwenden. Zur Weitergabe oder Offenbarung derartiger Informationen bedarf der Verwender der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Verwender sagt zu, über diese Informationen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses so lange Stillschweigen zu bewahren, solange sie nicht schriftlich zur Weitergabe freigegeben worden sind.

(2)     Der Verwender wird alle zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung vom Kunden zur Verfügung gestellten Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufbewahren und sicherstellen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Er wird persönlich dafür Sorge tragen, dass sämtliche Schriftstücke sowie jedes Material, das Angelegenheiten des Kunden betrifft und sich in seinem Besitz befindet, unter Verschluss gehalten werden.

(3)     Vor Beendigung des Dienstvertrages wird der Verwender sämtliche Schriftstücke und Materialien, zu deren ordnungsgemäßen Aufbewahrung er verpflichtet ist, an den Kunden herausgeben. Der Verwender ist nicht berechtigt, an diesen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

(4)     Der Verwender wird seine Mitarbeiter sowie die von ihm beauftragten Subunternehmer entsprechend den vorstehenden (1) - (3) zur Geheimhaltung verpflichten.

 

•§ 14   Reisekosten, Reisezeitvergütung

(1)     Der Verwender hat neben dem Vergütungsanspruch nach Ziff. 5 einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen und nachgewiesenen Reisekosten, die ihm im Rahmen dieses Vertrages in Ausübung seiner Tätigkeit entstehen.  

(2)     Die Erstattung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

(3)     Die Reisezeit wird zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen vergütet.

 

•§ 15   Vertragsdauer, Kündigung

•(1)          Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem abgeschlossenen Dienstvertrag. Ist in diesem kein Datum für den Beginn der Laufzeit festgelegt worden, beginnt der Dienstvertrag an dem Arbeitstag nach dem Tag, an dem die zweite Unterschrift unter den Dienstvertrag gesetzt worden ist, zu laufen.

(2)     Der Dienstvertrag kann u. a. fristlos von jeder Vertragspartei gekündigt werden, wenn der Kunde bei nicht zwingender Notwendigkeit und Unzumutbarkeit der Erhöhung der im Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Tagessätze die Genehmigung verweigert.

 

•§ 16   Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1)     Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2)     Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3)     Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4)     Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5)     Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6)     Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7)     Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

(8)     Je nachdem, welche Vertragspartei ihren vertraglich festgelegten Pflichten nicht nachkommt, hat die andere Vertragspartei ein gesetzliches Rücktrittsrecht gem. §§ 323 f. BGB und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gem. § 325 i. V. m. §§ 280 ff. BGB.

(9)     Eine Vertragspartei haftet für unerlaubte Handlungen gegenüber dem Vertragspartner gem. §§ 823 ff. BGB.

 

•§ 17   Nebenabreden, Vertragsänderungen

(1)     Mündliche Nebenabreden wurden zum Vertrag und diesen AGB nicht getroffen.

(2)     Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

•§ 18   Geltendes Recht, Gerichtsstand

(1)     Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)     Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

•§ 19   Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam und/oder undurchführbar sein oder sollte sich in der Gesamtregelung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung oder zur Ausfüllung der Lücke gelten gem. § 306 (2) BGB die gesetzlichen Vorschriften.

 

Ingenieurbüro Büchler

Dipl.-Ing. Markus Büchler                                                                            Stand: 03.03.2011